Öffentliche Auflage
Aktenauflage Gemeindeversammlung 27. Juni 2022
Die Unterlagen zu den Geschäften liegen 30 Tage vor der Gemeindeversammlung in der Gemeindeverwaltung öffentlich auf oder können hier heruntergeladen werden:
Baupublikation
Bauherrschaft: Roland und Barbara Gafner, Eybachweg 4, 3706 Leissigen.
Projektverfasser: Gobeli Bau, Gstaadstrasse 79, 3792 Saanen.
Bauvorhaben: Neubau einer Scheune mit Güllegrube (Parzelle Nr. 404); Abbruch Unterstand sowie Um- und Anbau bestehender Stall (Parzelle Nr. 411).
Standort: Eybachweg 7a, Parzellen Nrn. 404 und 411, Koordinaten 2’626’422 / 1’167'263, 2’626’363, Landwirtschaftszone.
Schutzzonen: Gewässerschutzbereiche üB und Ao.
Ausnahmen:
- Baute in Waldnähe (Art. 25 KWaG)
- Bauten und Anlagen am Gewässer (Art. 48 WBG)
Auflage- und Einsprachefrist bis 20. Juni 2022.
Auflagestelle: Gemeinde Leissigen, 3706 Leissigen.
Es wird auf die Gesuchsakten und auf die aufgestellten Profile verwiesen. Einsprachen und Rechtsverwahrungen sowie Lastenausgleichsbegehren sind schriftlich und begründet beim Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli, Schloss 1, 3800 Interlaken, einzureichen. Lastenausgleichsansprüche, die nicht innerhalb der Auflage- und Einsprachefrist angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Abs. 4 BauG). Bei Kollektiveinsprachen oder vervielfältigten und weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten (Art. 35b BauG). Verfügungen und Entscheide können im Amtsanzeiger oder im Amtsblatt veröffentlicht werden, wenn die Postzustellung wegen der grossen Zahl der eingelangten Einsprachen mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre (Art. 35d BauG). Gestützt auf Artikel 97 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (LwG) sind die aufgrund der Gesetzgebung über den Natur- und Heimtatschutz, den Umweltschutz und die Wanderwege legitimierten Organisationen zur Einsprache berechtigt.
Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli
Verkehrsmassnahmen in der Zuständigkeit des Tiefbauamts des Kantons Bern
Der Gemeinderat Leissigen verfügt gestützt auf Art. 44 Abs. 2 der Strassenverordnung des Kantons Bern vom 29. Oktober 2008 mit Zustimmung des Tiefbauamts des Kantons Bern folgende Verkehrsmassnahmen:
Neusignalisation «Stop» sowie Aufhebung der vormals gültigen Signalisation «kein Vortritt» bei der Einmündung Trübenbachweg in die Krattigstrasse.
Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. a) und Art. 67 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung schriftlich beim Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli, Schloss 1, 3800 Interlaken, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist in deutscher Sprache abzufassen und muss einen Antrag, eine Begründung, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln sowie die Unterschrift des Betroffenen enthalten; greifbare Beweismittel sind beizulegen.
Beschwerdefrist: Montag, 13. Juni 2022.
Diese Verfügung tritt nach Ablauf der Beschwerdefrist mit dem Aufstellen der Signale in Kraft.
Gemeinderat Leissigen
Baupublikation
Bauherrschaft: Baupro Plus GmbH, Glütschbachstrasse 59a, 3661 Uetendorf.
Projektverfasserin: Langhard Architekten AG, Gwattstrasse 95, 3645 Gwatt.
Bauvorhaben: Abbruch Gebäude Nr. 24a; Neubau Mehrfamilienhaus mit Einstellhalle. Bau von Erstwohnungen mit entsprechendem Grundbucheintrag.
Standort: Dorfstrasse 24, Parzelle Nr. 178, Koordinaten 2'625'450 / 1'167'075, Wohn- und Gewerbezone 3.
Schutzzone: Gewässerschutzbereich Ao.
Ausnahme: Unterschreiten Strassenabstand (Art. 80 SG).
Auflage- und Einsprachefrist bis 30. Mai 2022.
Auflagestelle: Gemeinde Leissigen, 3706 Leissigen.
Es wird auf die Gesuchsakten und auf die aufgestellten Profile verwiesen. Einsprachen und Rechtsverwahrungen sowie Lastenausgleichsbegehren sind schriftlich und begründet beim Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli, Schloss 1, 3800 Interlaken, einzureichen. Lastenausgleichsansprüche, die nicht innerhalb der Auflage- und Einsprachefrist angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Abs. 4 BauG). Bei Kollektiveinsprachen oder vervielfältigten und weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten (Art. 35b BauG). Verfügungen und Entscheide können im Amtsanzeiger oder im Amtsblatt veröffentlicht werden, wenn die Postzustellung wegen der grossen Zahl der eingelangten Einsprachen mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre (Art. 35d BauG).
Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli