Öffentliche Auflage
Aktenauflage Gemeindeversammlung 26. Juni 2023
Die Unterlagen zu den Geschäften liegen 30 Tage vor der Gemeindeversammlung in der Gemeindeverwaltung öffentlich auf oder können hier heruntergeladen werden:
Baupublikation
Bauherrschaft: Künzi + Knutti Immo AG, Landstrasse 84, 3715 Adelboden.
Projektverfasserin: HMS Architekten AG, Seestrasse 20, 3700 Spiez.
Bauvorhaben: Abbruch Einfamilienhaus mit Anbau; Neubau zwei Mehrfamilienhäuser, ein Einfamilienhaus und eine Autoeinstellhalle. Anstelle der altrechtlichen Wohnung im Einfamilienhaus wird wieder eine Zweitwohnung erstellt, welche im zulässigen Rahmen gemäss Art. 11 Zweitwohnungsgesetz liegt. Weiter werden 10 Erstwohnungen mit entsprechendem Grundbucheintrag erstellt.
Standort: Dorfstrasse 68 und 68a, Parzellen Nrn. 733 und 637, Koordinaten 2’625’159 / 1’167’175, Wohnzone W2b.
Schutzzone: Gewässerschutzbereich Ao.
Ausnahmen:
- Unterschreiten des Strassenabstandes (Art. 80 SG)
- Ausrichtung Wohnräume gegen Norden (Art. 64 BauV)
- grosser Grenzabstand gegen Norden (Art. A143 GBR)
Auflage- und Einsprachefrist bis 12. Juni 2023.
Auflagestelle: Gemeinde Leissigen, 3706 Leissigen.
Elektronische Auflage: Die elektronischen Baugesuchsakten können im eBau-Portal des Kantons Bern eingesehen werden (www.portal.ebau.apps.be.ch). Gemäss Art. 28 Abs. 3 BewD sind die physischen Unterlagen rechtlich massgebend.
Es wird auf die Gesuchsakten und auf die aufgestellten Profile verwiesen. Einsprachen und Rechtsverwahrungen sowie Lastenausgleichsbegehren sind schriftlich und begründet beim Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli, Schloss 1, 3800 Interlaken, einzureichen. Lastenausgleichsansprüche, die nicht innerhalb der Auflage- und Einsprachefrist angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Abs. 4 BauG). Bei Kollektiveinsprachen oder vervielfältigten und weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten (Art. 35b BauG). Verfügungen und Entscheide können im Amtsanzeiger oder im Amtsblatt veröffentlicht werden, wenn die Postzustellung wegen der grossen Zahl der eingelangten Einsprachen mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre (Art. 35d BauG).
Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli