Öffentliche Auflage
Öffentliche Auflage eines Nationalstrassenprojekts - N08 Erhaltungsprojekt Spiez — Interlaken West (mit Rodung / ohne UVP)
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) hat gestützt auf Art. 27 bis 27b des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen vom 8. März 1960 (NSG; SR 725.11), auf Art. 12 der Verordnung über die Nationalstrassen vom 7. November 2007 (NSV; SR 725.111) sowie auf Art. 27 if des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG; SR 711) das kombinierte Plangenehnnigungs- und Enteignungsverfahren eingeleitet.
Öffentliche Planauflage
Das Projekt einschliesslich des Rodungsdossiers liegt von 07.01.2025 bis 05.02.2025 während den ordentlichen Schalteröffnungszeiten bei den betroffenen Gemeinden zur öffentlichen Einsichtnahme auf.
Die Projektunterlagen sind während dieser Zeit ebenfalls im Internet unter diesem Link einsehbar. Rechtlich verbindlich sind jedoch einzig die auf der Gemeindeverwaltung in gedruckter Form aufgelegten Pläne und Unterlagen.
Das Bauvorhaben ist zur Veranschaulichung im Gelände ausgesteckt respektive profiliert (Art. 27a Abs. 1 NSG). Einwände gegen die Aussteckung oder die Aufstellung von Profilen sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim Departement vorzubringen (Art. 27a Abs. 2 NSG).
Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und das ASTRA über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 EntG).
Verfügungsbeschränkung
Mit der Zustellung der persönlichen Anzeige oder des Enteignungsgesuchs an den zu Enteignen-den dürfen ohne Zustimmung des ASTRA keine die Enteignung erschwerenden rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungen mehr getroffen werden (Art. 42 EntG).
Anhörung betroffener Dritter
Wer nach den Vorschriften des Eidgenössischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-zember 1968 (SR 172.021) Partei ist, kann gestützt auf Art. 27d Abs. 1 NSG während der Aufla-gefrist gegen das Ausführungsprojekt beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Ver-kehr, Energie und Kommunikation (UVEK), Kochergasse 10, 3003 Bern, schriftlich mit Antrag und Begründung Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. Die Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.
Innerhalb der Auflagefrist sind auch sämtliche enteignungsrechtliche Einwände (Art. 33 Abs. 1 Bst. a und b EntG) sowie die geforderte Enteignungsentschädigung beim UVEK geltend zu ma-chen (Art. 33 Abs. 1 Bst. c, d und e EntG). Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Aufla-gefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten sowie die Gläubi-ger aus vorgemerktem persönlichem Recht verpflichtet. Nutzniessungsrechte sind nur anzumel-den, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Scha-den (Art. 33 Abs. 3 EntG).
Im Auftrag des Bundesamtes für Strassen ASTRA
Tiefbauamt des Kantons Bern